KGH-EKD Urteil vom 15.12.2025 ( II-0124/32-2025 )
Ein übertarifliches Gehalt hebt die Pflicht zur Eingruppierung und zur Beteiligung der MAV nicht auf, soweit die übertragende Tätigkeit von den Eingruppierungsmerkmalen der in der Dienststelle geltenden Entgeltordnung erfasst wird. Das Gericht betonte, dass Eingruppierungen nicht nur Formalitäten sind. Die Entgeltordnung soll sicherstellen, dass Mitarbeitende nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien behandelt werden. Die MAV hat dabei die Aufgabe zu kontrollieren, ob diese Regeln korrekt angewendet werden.
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KGH-EKD Urteil vom 23.6.2025 ( I-0124/29-2024 )
Um prüfen zu können ob sich für die MAV Aufgaben i.S. des MVG ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; steht der MAV ein umfassender, gerichtlich durchsetzbarer Unterrichtungsanspruch nach § 34 Abs.1 Satz 1 MVG-EKD zu. Dazu muss die MAV nicht erst einen konkreten Verstoß oder Missstand nachweisen,- die Dienststelle muss die verlangten Informationen auch ohne einen konkreten Anlass herausgeben.
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34 MVG - Informationsrechte der MAV
Fragestellungen in unseren MAV-Seminaren machen deutlich, dass die Pflicht der Dienststellenleitung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der MAV gemäß 34 MVG, oft „vergessen“ wird oder gänzlich unterbleibt. Nicht selten mit der Begründung, die MAV sei nicht zuständig und deshalb bestehe auch kein Unterrichtungsanspruch. Dieser „Dienstherren-Irrtum“ ist leider nicht neu und bereitet seit „ewigen Zeiten“ unnötigen Ärger,- obwohl es dazu unmissverständliche KGH-Urteile gibt. Bereits am 12.07.2010 hat der Kirchengerichtshof der EKD geurteilt, dass ein „allgemeiner“ Unterrichtungsanspruch besteht, damit die MAV zumindest prüfen kann, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitervertretungsrechts ergeben. Ebenso wie am 24. Januar 2011, mit dem Beschluss I-0124/S22-10 zu einem weiteren Verfahren.
Ein GesA-Info mit den Urteilen könnt ihr hier abrufen.

Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.

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