MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

mav praxis34 MVG - Informationsrechte der MAV
Fragestellungen in unseren MAV-Seminaren machen deutlich, dass die Pflicht der Dienststellenleitung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der MAV gemäß 34 MVG, oft „vergessen“ wird  oder gänzlich unterbleibt. Nicht selten mit der Begründung, die MAV sei nicht zuständig und deshalb bestehe auch kein Unterrichtungsanspruch. Dieser „Dienstherren-Irrtum“ ist leider nicht neu und bereitet seit „ewigen Zeiten“ unnötigen Ärger,- obwohl es dazu unmissverständliche KGH-Urteile gibt. Bereits am 12.07.2010 hat der Kirchengerichtshof der EKD geurteilt, dass ein „allgemeiner“ Unterrichtungsanspruch besteht, damit die MAV zumindest prüfen kann, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitervertretungsrechts ergeben. Ebenso wie am 24. Januar 2011, mit dem Beschluss I-0124/S22-10 zu einem weiteren Verfahren. 
Ein GesA-Info mit den Urteilen könnt ihr hier abrufen.