Überlegungen zur Akzeptanz betrieblicher Interessenvertretung in der sozialen Arbeit - von Aktas Turgut (Regio-MAV Koblenz):
„Wer Menschen begleitet, berät oder unterstützt, leistet wichtige soziale Arbeit. Wer ausbildet, koordiniert oder leitet, leistet wichtige soziale Arbeit. Und auch wer sich in einer Mitarbeitervertretung für bessere Rahmenbedingungen der Beschäftigten einsetzt, trägt unmittelbar zur Qualität sozialer Arbeit bei. Übernimmt eine Person jedoch Aufgaben in einer Mitarbeitervertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten, wird häufig infrage gestellt, ob diese Tätigkeit überhaupt noch sozialarbeiterisch sei.“ ...weiterlesen
Willkommen und herzlichen Glückwunsch.
Willkommen im großen Kreis der engagierten Kolleginnen und Kollegen, die sich bereitgefunden haben, die Interessen und Rechte der Mitarbeitenden in ihren Einrichtungen und Dienststellen zu vertreten. Das wird nicht immer „leicht“ sein,- aber Ihr seit nicht auf Euch alleine gestellt. In der Rheinischen Landeskirche (EKiR) stehen euch die Regio-MAVen und der Gesamtausschuss, mit Infos & Rat bei Seite. Der Gesamtausschuss, kurz GesA, ist die Spitzenvertretung der MAVen von Kirche & Diakonie in der EKiR. Für einen ersten Überblick euer neuen Aufgaben als MAV-Mitglied, haben wir einige Infos zusammengestellt, die ihr hier abrufen könnt.
...was ist zu tun ? ...wer ist nach der Wahl zu informieren ?
Die Kolleginnen und Kollegen im GesA danken Euch und eurer Stellvertretung ganz herzlich für die Bereitschaft, in eurer Regio-MAV das Sprecheramt zu übernehmen. Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben sind in § 4 der Ausführungsverordnung (AVO- MVG) geregelt. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben besteht ein Freistellungsanspruch gemäß § 19 MVG-EKD. Dabei geht es um eure Regionalversammlungen, die Vertretung eurer Regio-MAV im Kirchenkreis, der Kreissynode, sowie den gemeinsamen Sitzungen mit dem GesA und um die Entsendung in die Wahlversammlung für den Gesamtausschuss der EKiR.
Mehr dazu hat der GesA In einem Info zusammengestellt, dass ihr hier abrufen könnt.
ohne Einigungsversuch oder Kirchengerichtsverfahren keine Übernahme von Anwaltskosten
Mit der Vorgabe in § 30 Abs.2 MVG-EKD zur Kostenübernahme durch die Dienststelle, ist der MAV die Möglichkeit für eine anwaltliche Beratung gegeben. Zu Fragen nach Anlass und Notwendigkeit sowie zum Umfang einer Beratung gibt es allerdings keine konkreten Hinweise im MVG. In einem Streitfall zur Übernahme von Anwaltskosten, hat der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ausgeführt, dass Anwaltliche Beratung im Mitbestimmungsverfahren nur in Ausnahmefällen notwendig ist. Die MAV muss konkret die Umstände vorbringen, die eine Beratung abweichend vom Normalfall erforderlich erscheinen lassen.
Mehr dazu könnt ihr dem Newsletter der MAV-Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche" entnehmen. Hier zum Download
Gemeinsam gegen die menschenfeindlichen Pläne aller extremen Rechten: Haltung zeigen!
Der MAV-Gesamtausschuss ruft alle MAVen und Beschäftigten in der EKiR und in den Einrichtungen der Diakonie RWL zu einem gemeinsamen Kampf gegen rechte Positionen auf. „Als Beschäftigte und Auszubildende in unseren Gemeinden, Kirchenkreisen, Krankenhäusern, Kindertageseinrichtungen, Jugendhäusern, in unseren Alten- und Pflegeheimen und in unseren vielfältigen diakonischen Einrichtungen sind wir bunt und wir sind viele!“ stellt der GesA fest und mahnt: „Die extreme Rechte vergiftet mit ihren Ansichten zu Migration, Nationalismus und gesellschaftlicher Ordnung das gesellschaftliche Klima! Es ist an der Zeit, deutlich zu machen, dass wir uns in unserer betrieblichen Öffentlichkeit entschlossen gegen menschenverachtende Politik stellen müssen“.
Den „GesA-Aufruf gegen rechts“ findet ihr hier zum Download
GesA-Hilfsmittel für die MAV-Arbeit
Der Gesamtausschuss hat die Neufassung des MVG EKD als Broschüre drucken lassen, die über den Vorstand des GesA für MAV Mitglieder bezogen werden können und auch bei GesA-Fortbildungen und Veranstaltungen zur Verteilung kommen.
Die Datei findet ihr hier zum Download.
GesA-Hilfsmittel für die MAV zu Dienstvereinbarungen zum Homeoffice
Homeoffice ist nach wie vor ein Thema,- auch bei Kirche & Diakonie. Wenn auch nicht mehr in der Größenordnung wie zu Zeiten der Corona-Pandemie, wird sich Mobiles Arbeiten auch zukünftig, zb. in den Verwaltungen unserer Dienststellen, weiter etablieren. Was dabei von der MAV zu beachten ist, welche Eckpunkte einer entsprechenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren sind, hat der Gesammtausschuss in einer Muster-Dienstvereinbarung ausgearbeitet. Die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ ist mit dem Landeskirchenamt sowie dem Diakonischem Werk RWL geeint und „ausschließlich“ für die MAVen in verfasst kirchlichen Einrichtungen gedacht. Aber natürlich können sich die Kollegen und Kolleginnen aus dem diakonischen Bereich gerne Anregungen durch diese Vorlage holen.
Der Gesamtausschuss steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Ihr findet die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ hier zum Download
der aktive Dienst wegen einer Erkrankung frühzeitig beendet wird.
Bei jeder MAV-Fortbildung des GesA werden unterschiedlichste Fragen „aus der Praxis“ gestellt und „für die Praxis“ beantwortet. So auch Fragen rund um den Krankheitsfall. Wie ist das im BAT-KF und der AVR-DD geregelt? Ab wann gilt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Wann beginnt die sechs-Wochenfrist der Lohnfortzahlung? Was ist wenn der aktive Dienst wegen einer Erkrankung frühzeitig beendet wird. Andreas Ullrich hat mit einem Fallbespiel dazu, eine verständliche Ausarbeitung als Antwort erarbeitet.
Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Einschränkungen für digitale Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen entfallen
Mit Ende der „Corona-Ausnahmeregelungen“ konnten MAV-Sitzungen, Mitarbeiterversammlungen und Sprechstunden der MAV, nur noch „im Ausnahmefall“ in digitaler Form stattfinden. Ab 2024 entfällt diese Einschränkung für Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen. Mit den Änderungen der §§ 28 und 31 soll die Digitalisierung der MAV-Arbeit ausgeweitet werden. So liegt es künftig „im alleinigen Ermessen“ der MAV, in welcher Form die Mitarbeiterversammlung durchgeführt wird. Die Regelungen in § 26 zur Form der MAV-Sitzung, bleiben abweichend von der Gesetzvorlage unverändert.
Den Text der Änderungen findet ihr hier
Wer hat Anspruch darauf – wer nicht?
Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?“ Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Die Form der MAV-Sitzungen liegt allein im Ermessen der MAV
Forderungen der Dienststellenleitung nach digitalen MAV-Sitzungen, sind auch mit Hinweis auf ersparte Kosten oder den Entfall von Wegezeiten, unzulässig. In welcher Form die MAV-Sitzungen durchgeführt werden, entscheidet alleine die MAV. Beschließt die MAV in hybrider Form zu tagen, so liegt es im Ermessen ihrer Mitglieder zu entscheiden, wer in persönlicher Anwesenheit oder digital teilnimmt. Eine Einflussnahme auf diese Entscheidung durch die Dienststellenleitung ist ebenfalls unzulässig. Die technische Ausstattung gehört zu den erforderlichen Sachmitteln der MAV. Jedes Mitglied der MAV, das an der digitalen Sitzung teilnehmen möchte, ist ein entsprechend taugliches und funktionsfähiges Gerät, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mehr dazu findet ihr hier

Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.
GesA-Vorstand kommt auf Wunsch zur Beratung der Regio-MAV in die Kirchenkreise
Als gemeinsame Aufgabe von Regio-MAV und Gesamtausschuss ist die Sicherstellung von Erfahrungsaustausch, Information und Fortbildung für die MAVen in der EKiR, im MVG vorgegeben. Dabei hat die Regio-MAV als Bindeglied zu den MAVen auf Kirchenkreisebene einen besonderen Stellenwert. Die Bewältigung der Aufgaben, stellt die Beteiligten in den Regionen aber oft genug vor Fragen nach deren Umfang, Finanzierung und der notwendigen Freistellung. Um hier zu helfen, bietet der GesA „Regio-MAV Besuche“ in den jeweiligen Kirchenkreisen an. Der GesA-Vorstand würde sehr gerne an einem Eurer Regio-MAV Treffen/Sitzung/Fortbildung teilnehmen, um die Arbeit des GesA vorzustellen, sowie auf die Aufgaben der Regio-MAV einzugehen und zur Diskussion zu stellen. Dabei sollen Fragen nach Voraussetzungen und Weiterentwicklung der Arbeit in der Regio-MAV im Vordergrund stehen.
Wenn der GesA-Vorstand Euch besuchen soll, sendet bitte eine Einladung an fortbildung.gesa@ekir.de
Gesamtausschuss der EKiR: Kein Abschluss zwischen „Tür und Angel“
Mit Kurzarbeit hatten die MAVen in Diakonie und verfasster Kirche bisher ja noch nichts zu tun und werden jetzt sehr unvorbereitet mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Demzufolge gibt es Anfragen an den GesA zur Ausweitung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und der Einführung von Kurzarbeit. Im DW RWL wurde sehr schnell wurde eine Muster-Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit aus dem Boden gestampft und über die Newsletter flächendeckend verbreitet. Sie soll eine Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen MAV und Dienststellenleitung sein. Aus Sicht des GesA sollten folgende Punkte berücksichtigt werden, wenn eine solche Dienstvereinbarung Gegenstand der Gespräche zwischen Dienststellenleitung und MAV wird:
- Kein Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Tür und Angel.
- Grundsätzlich zum Kurzarbeitergeld Informationen einholen bei GesA Mitgliedern, der Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung über einen Rechtsanwalt.
- Erst dann ggf. die Dienstvereinbarung unterschreiben.
….mehr dazu - das GesA-Info findet ihr hier
informativ, aktuell und mit einer Doppelseite zum Ausdruck für das schwarze Brett
Die Fachbereichszeitung "mittendrin“ erscheint viermal im Jahr als Beilage der ver.di-Zeitung Publik und ist auf den Seiten von ver.di abrufbar. Sie beschäftigt sich mit den Themen des Fachbereichs Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Die Doppelseite »Schwarzes Brett« behandelt Probleme aus dem Arbeitsalltag. Diese Seiten können gesondert, für den Aushang heruntergeladen werden. Neben der aktuellen Ausgabe, stehen auch die vorherigen Ausgaben zum Download als PDF bereit. Die „mittendrin“ könnt ihr hier abrufen.
LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018
Das LAG Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben. „Der Arbeitgeber könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall zu erreichen seien.“ In dem Zusammenhang ist auch an ein Detail aus der Tarifeinigung der Bahn mit der Lokführergewerkschaft GdL zu erinnern, dass in der öffentlichen Berichterstattung leider etwas unterging:Die Tarifvertragsparteien haben sich geeinigt, dass die Lokführer*innen „außerhalb ihrer Arbeits- oder Bereitschaftszeiten“ künftig nicht mehr ihre Mails checken oder per Handy erreichbar sein müssen. Es besteht jetzt „eine messerscharfe Trennung von Arbeit und Freizeit“ und ein „unanfechtbarer Anspruch auf Nicht-Erreichbarkeit“.
Das LAG Urteil könnt ihr hier abrufen
work-watch hilft den Betroffenen, sich zu wehren und sich mit anderen zu organisieren
„Work watch“ berät und unterstützt Betriebsratsgremien und engagierte MitarbeiterInnen, die von ihren Vorgesetzten systematisch mit bewusst gestreuten Gerüchten, fragwürdigen Abmahnungen, haltlosen Kündigungen, Androhung von Regressforderungen, Erpressung und manchmal auch mit dem Einsatz von Detektiven drangsaliert werden. Diese Fälle nehmen leider zu,- auch bei Kirche & Diakonie.Wer von seinem Arbeitgeber gemobbt oder mit diskriminierenden Methoden von seinem Arbeitsplatz entfernt werden soll oder besonders heftiger Ausbeutung unterworfen wird, kann und soll sich per Email, Post und auch telefonisch an „Work watch“ wenden. Es werden auch Seminare angeboten. Mehr dazu findet ihr unter https://www.work-watch.de/
Die Broschüre „Was tun, wenn der Chef mobbt?“ findet ihr hier zum Download.
KGH, Beschluss v. 29.08.2016, II-0124/7-2016
Der KGH stellt mit seinem Beschluss fest, dass die schlichte Feststellung des Aufsichtsorgans auf eine berechtigte Beschwerde, es gäbe unterschiedliche Auffassungen bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, rechtswidrig ist.
Die Mitarbeitervertretung hatte mit einer Reihe von Beschwerden gemäß § 48 Abs.1 MVG an den Verwaltungsrat gewandt. In seiner abschließenden Stellungnahme teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit, dass es bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften unterschiedliche Auffassungen geben kann. Allein dies rechtfertigt keine Beschwerde und lehnte eine Verfolgung der Beschwerden im Sinne des § 48 MVG.EKD ab.

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