Themenschwerpunkt war diesmal die MVG-Novellierung
Auch in diesem Jahr war der parallel zur Landessynode angebotene EKiR-Infotag des GesA wieder gut besucht. Ein Themenschwerpunkt der schon traditionellen Veranstaltung, war diesmal natürlich die MVG-Novellierung. Dazu gab es für die 45 Teilnehmenden von den Referenten des GesA und Herrn Dr. Klostermann einen ersten Überblick. Die dabei verwendete Präsentation könnt ihr hier in unserem Themenspeicher abrufen. Im Detail werden alle Neuerungen des MVG EKD auf den Fortbildungstagen MVG 1 und MVG 2, jeweils an den Vormittagen gebündelt besprochen. Bei der Fülle der MVG-Änderungen ist eine Teilnahme für alle MAV Mitglieder (auch für „Altgediente“) sehr zu empfehlen.
Das Formular zur Online-Anmeldung findet Ihr hier.
Vom Gesetzentwurf zu § 6b MVG, ist inhaltlich nur die Überschrift geblieben
Mit der Novellierung des MVG, war von der Synode der EKD auch über eine „verbindliche“ Unternehmensmitbestimmung in größeren Einrichtungen der Diakonie zu entscheiden. Da die Tagung in Ulm aufgrund eines angekündigten Bahnstreiks unterbrochen wurde, konnten die Beschlussfassungen ua. zur Novellierung des MVG-EKD, erst am 05.12. in einer digitalen Sitzung aus Hannover fortgesetzt werden. Beschlossen wurde dann anstelle der im Gesetzentwurf eingebrachten Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung, dass „eine Vertretung“ der Mitarbeitenden „an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen ist“. Angaben zur „Vertretung“ oder den Umfang dieser „Beteiligung“, sind in dem neuen § 6b (noch) nicht zu finden. Nur der Hinweis In Abs.2: „Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann“.
Mehr dazu findet ihr hier
EKD-Synode hat Änderung des MVG-EKD beschlossen
Mit der MVG Novellierung 2023 sollte „ein Zeichen gesetzt werden, dass Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich über staatliche Standards hinausgehen“ wie der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu entnehmen war. Ein Zeichen, dass von der EKD-Synode mit dem am 05.12.2023 beschlossenen „neuen“ MVG, ganz gewiss nicht gesetzt wird. Kirchliches Arbeitsrecht bleibt auch weiterhin deutlich unter den staatlichen Standards. Selbst die im Gesetzentwurf nur spärlich enthaltenden, wirklich verbessernden Änderungsvorhaben für die praktische MAV-Arbeit, sind in der beschlossen Neufassung des MVG nicht (mehr) zu finden.
Den Beschluss zur Änderung des MVG findet ihr hier
MVG Novellierung 2023 – Ergänzung in § 8 zur MAV Wahl
Standartfrage vor jeder MAV-Wahl: „Wir haben nicht genug Kandidaten,- können wir auch mit weniger wählen?“ Bisher war die Antwort NEIN – aber ab 2024 ist das möglich. Mit der Änderung des MVG wird nun in § 8 ein neuer Absatz 1a) eingefügt, damit auch mit der „Anzahl des nächstniedrigeren Staffelwertes“ eine MAV gewählt werden kann. Also, bei einer 9er MAV wären das dann mindestens 7 Kandidaten, bei einer 7er MAV 5 usw. – aber noch weniger als die nächstniedrigere Anzahl, ist nicht zulässig. Den Text der Änderungen mit Begründung findet ihr hier.
Mitarbeiterversammlung erhält mit Änderung von § 3 Absatz 2 MVG-EKD Beschlusskraft
3 Absatz 2 MVG-EKD ermöglicht es, dass in organisatorisch eigenständigen oder räumlich weit entfernten Teilen einer Dienststelle, eine eigene MAV gebildet wird. Dazu ist es bisher notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in einer Mitarbeiterversammlung ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der geforderten „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 3 sieht nun vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderung mit Begründung findet ihr hier.MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.
Zugriff auf ein Dienstplanprogram ist nicht ausreichend
Zum Umfang des Informationsanspruchs der MAV, hat die Gemeinsame Schlichtungsstelle von EKiR und DW-RWL mit Beschluss vom 13.Oktober 2022, (2 GS 8/2022) entschieden: "Eine bloße mittelbare Möglichkeit, durch Zugriffsrechte auf ein Dienstplanprogramm Teile der nach § 34 MVG.EKD erforderlichen Informationen zu erhalten, ist nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch der Mitarbeitervertretung zu erfüllen. Der MAV stehe die begehrte Auskunft zu, welcher Arbeitsplatz mit welcher/welchem Mitarbeitenden in welchem Beschäftigungsumfang und welcher Eingruppierung besetzt sei und inwieweit diese Arbeitsplätze dem Stellenplan entsprechen. Die MAV muss sich nicht darauf verweisen lassen, durch eigene Berechnungen und Abgleiche Informationen bzw. Daten ermitteln zu können." Mehr dazu findet ihr hier
§ 34 MVG - Informationsrechte der MAV
Fragestellungen in unseren MAV-Seminaren machen deutlich, dass die Pflicht der Dienststellenleitung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der MAV gemäß § 34 MVG, oft „vergessen“ wird oder gänzlich unterbleibt. Nicht selten mit der Begründung, die MAV sei nicht zuständig und deshalb bestehe auch kein Unterrichtungsanspruch. Dieser „Dienstherrenirrtum“ ist leider nicht neu und bereitet seit „ewigen Zeiten“ unnötigen Ärger,- obwohl es dazu unmissverständliche KGH-Urteile gibt. Bereits am 12.07.2010 hat der Kirchengerichtshof der EKD geurteilt, dass ein „allgemeiner“ Unterrichtungsanspruch besteht, damit die MAV zumindest prüfen kann, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitervertretungsrechts ergeben. Ebenso wie am 24. Januar 2011, mit dem Beschluss I-0124/S22-10 zu einem weiteren Verfahren. Beide Urteile könnt ihr hier abrufen.
KGH EKD - Beschluss vom 9. Mai 2022 — II-2708/26-2021
Die Aufstellung bzw. Änderung von Dienstplänen unterliegt nach § 40 d) MVG.EKD der Mitbestimmung durch die MAV. Gemäß den Regelungen zur Mitbestimmung in § 38 Abs.1, hat die Dienststellenleitung es zu unterlassen, Dienstpläne aufzustellen oder zu ändern, wenn die MAV ihre Zustimmung nicht erteilt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Bei Dienstplänen ohne diese Zustimmung, kann die MAV die Unterlassung beim Vollzug des Dienstplanes beanspruchen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes zu befürchten ist und die Gefahr der Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens gegeben ist. Mehr dazu findet ihr hier
Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.
Bei Kurzarbeit Null darf Urlaub anteilig gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 entschieden, dass eine anteilige Kürzung vom Jahresurlaub rechtmäßig ist, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen. Das Urteil gilt bei „Kurzarbeit Null“ mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das BAG. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung. Nach dem Urteil besteht nun für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch.
Mehr dazu findet ihr hier
Verweigerung der Zustimmung ist an keinen besonderen Grund gebunden
In der Entscheidung vom 7.12.2020 (II-0124/30-2020) hat der KGH.EKD klargestellt, dass die Einigungsstelle, (anders als das Kirchengericht) nicht auf die Prüfung formal geltend gemachter Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist. Zwar muss die Mitarbeitervertretung weiterhin schriftlich begründen, warum sie die Zustimmung nicht erteilt,- aber für die Entscheidung der Einigungsstelle, kommt es auf formal geltend gemachte Gründe nicht an. (insbesondere nicht auf den Katalog des § 41 Absatz 1 MVG-EKD) . Die MAV kann ihre Zustimmung grundsätzlich mit jedem auf das jeweilige Beteiligungsrecht bezogenen Grund verweigern.
Mehr dazu findet ihr hier
Zustimmungsersetzung in Fällen des § 40 MVG.EKD ist nur durch Einigungsstellen möglich.
Die Bildung von Einigungsstellen ist seit dem 1.1.2020 in § 36a MVG.EKD vorgesehen. Allerdings lassen die Regelungen dazu einen „Interpretationsspielraum“ zu. Sie wurden häufig so ausgelegt, dass nur dann die Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht, wenn sie zuvor „gebildet“ worden ist. Ohne Einigungsstelle wäre weiterhin das Kirchengericht für die Ersetzung der Zustimmung zuständig.
Nun hat der Kirchengerichtshof der EKD in einer Entscheidung vom 7.12.2020 (II-0124/30-2020) klargestellt, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht. Das bedeutet, dass nach einer Zustimmungsverweigerung der MAV (und gescheiterten Erörterung), die Dienststellenleitung nicht mehr das Kirchengericht, sondern nur noch die Einigungsstelle anrufen kann. Das gilt auch dann, wenn eine Einigungsstelle noch nicht „besteht“.
Mehr dazu findet ihr hier
MVG EKD § 26 wurde neugefasst.
In § 26 ist es jetzt nach MVG möglich eine online Videositzung durchzuführen. Hierfür ist es notwendig, dass vor der Sitzung diese Vorgehensweise durch einstimmigen Beschluss herbeizuführen ist. Wenn also kein MAV Mitglied widersprochen hat, so kann die Sitzung dann im Videoverfahren durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass der Datenschutz gewährleistet ist! Heißt, dass weitere Personen, die nicht zur MAV gehören, keine Einsicht in die Videokonferenz nehmen dürfen und auch nicht mithören können. Den Text der Neufassung findet Ihr hier.
Anmerkung von Andreas Ullrich (GesA):
Dieser Sachverhalt ist nicht befristet und wird auch über die Zeit der Corona Pandemie hinaus seine Gültigkeit haben. Dies wäre dann eine der Möglichkeiten aus den vielen Einschränkungen die die Pandemie mit sich bringt auch etwas positives zu erfahren.
Neuregelung von § 35 BAT-KF zur Reisekostenvergütung
Am 1. Juli 2020 ist das von der Landessynode 2020 beschlossene Kirchengesetz zur Reisekostenvergütung in Kraft getreten. Diese Neuregelung kommt für den BAT-KF-Bereich über § 35 zur Anwendung. Mit dem neuen Reisekostenrecht wird auch die bisher geltende Notverordnung vom 7. Mai 1999, zur Reisekostenvergütung der PfarrerInnen und KirchenbeamtInnen abgelöst. Dazu gibt es neue Ausführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Ausführliche Erläuterungen dazu, sowie das Gesetz mit den Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften findet ihr hier zum Download.
Das bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaub hinweisen müssen. (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18) Leitsätze:
1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Beschluss des Kirchengerichtshofes der EKD vom 07.12.2020; Az.: I-0124/9-2020
Der KGH hat entschieden, dass Änderungen von Dienstplänen, ebenso wie die erstmalige Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedürfen. Das gilt auch für Eilfälle. Kann wegen der Kürze der Zeit eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht eingeholt werden, ist das Verfahren nach § 38 Abs. 5 MVG-EKD zu beachten. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn betroffene Mitarbeitende mit der Dienstplanänderung einverstanden sind. Das Urteil findet ihr hier auf der Seite kirchenrecht-ekd.
Gleichbehandlung ist für die EuGH-Richter oberstes Gebot
Dem Chefarzt einer katholischen Klinik wurde gekündigt, weil er ein zweites Mal geheiratet hat. Der Europäische Gerichtshof sieht darin eine "verbotene Diskriminierung". (Urteil vom 11.09.2018 - C-68/17) Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Zustimmung zum Eheverständnis der katholischen Kirche und den Tätigkeiten des Chefarztes sähen. Ein katholischer Chefarzt leitet eine Klinik und operiert genauso gut oder schlecht wie sein evangelischer oder konfessionsloser Kollege. Hier ist für die Richter in Luxemburg die Gleichbehandlung als Grundrecht verletzt.
…mehr dazu findet ihr hier
(KGH.EKD, Beschluss v. 24.09.2018, KGH.EKD I-0124/57-2017)
Auch in Dienststellen, in denen die Mindestanzahl von Beschäftigten für die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung nicht erreicht wird, kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Mitglieds der MAV in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich ist und regelmäßig Tätigkeit der MAV in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt.
Das Urteil mit Begründung findet ihr hier.
KGH.EKD, Beschluss v. 05.12.2016, II-0124/28-2016
Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit allen in der Dienststelle gezahlten Bruttovergütungen. Die Bruttolohnlisten, sind im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD, zur Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich. Arbeitsrechtliche Bestimmungen und Vereinbarungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Buchstabe b) MVG-EKD sind auch die jeweils zur Anwendung kommenden Vergütungsordnungen oder Tarifverträge. Ob eine Entgeltordnung "eingehalten" wird, kann nur anhand eines Abgleichs der geschuldeten mit den tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter/-innen festgestellt werden, dies setzt die Aushändigung der Bruttolohnliste voraus.
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