KGH-EKD Urteil vom 23.6.2025 ( I-0124/29-2024 )
Um prüfen zu können ob sich für die MAV Aufgaben i.S. des MVG ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; steht der MAV ein umfassender, gerichtlich durchsetzbarer Unterrichtungsanspruch nach § 34 Abs.1 Satz 1 MVG-EKD zu. Dazu muss die MAV nicht erst einen konkreten Verstoß oder Missstand nachweisen,- die Dienststelle muss die verlangten Informationen auch ohne einen konkreten Anlass herausgeben.
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