MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Das bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaub hinweisen müssen. (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18) Leitsätze:  
1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall  von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.