MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018

Das LAG Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben. „Der Arbeitgeber könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall zu erreichen seien.“  In dem Zusammenhang ist auch an ein Detail aus der Tarifeinigung der Bahn mit der Lokführergewerkschaft GdL zu erinnern, dass in der öffentlichen Berichterstattung leider etwas unterging:Die Tarifvertragsparteien haben sich geeinigt, dass die Lokführer*innen „außerhalb ihrer Arbeits- oder Bereitschaftszeiten“ künftig nicht mehr ihre Mails checken oder per Handy erreichbar sein müssen. Es besteht jetzt „eine messerscharfe Trennung von Arbeit und Freizeit“ und ein „unanfechtbarer Anspruch auf Nicht-Erreichbarkeit“.
Das LAG Urteil könnt ihr hier abrufen