MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

ohne Einigungsversuch oder Kirchengerichtsverfahren keine Übernahme von Anwaltskosten
Mit der Vorgabe in § 30 Abs.2 MVG-EKD zur Kostenübernahme durch die Dienststelle, ist der MAV die Möglichkeit für eine anwaltliche Beratung gegeben. Zu Fragen nach Anlass und Notwendigkeit sowie zum Umfang einer Beratung gibt es allerdings keine konkreten Hinweise im MVG. In einem Streitfall zur Übernahme von Anwaltskosten, hat der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ausgeführt, dass Anwaltliche Beratung im Mitbestimmungsverfahren nur in Ausnahmefällen notwendig ist. Die MAV muss konkret die Umstände vorbringen, die eine Beratung abweichend vom Normalfall erforderlich erscheinen lassen.
Mehr dazu könnt ihr dem Newsletter der MAV-Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche" entnehmen. Hier zum Download