MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Betroffene haben das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl 
Am 9. Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung wurde auch das Verfahren zum BEM (§ 167 SGB IX) ergänzt. Damit Ist es für betroffene Beschäftigte nun möglich, eine “Vertrauensperson” nach eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Auf diese Möglichkeit muss der Arbeitgeber hinweisen. Der Vertrauensperson sind alle im Verfahren vorhandenen Unterlagen auszuhändigen, damit sie ihrer Aufgabe gerecht werden kann. Entstehende Kosten trägt der Arbeitnehmer. Für die MAV stellt sich die Aufgabe, bereits  vorhandene Betriebsvereinbarungen zum BEM, an die neue Gesetzeslage anzupassen. …mehr dazu