MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

EuGHKirchen dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur dann zur Bedingung gemacht werden darf, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Entscheidend ist die Frage, ob die ausgeschriebene Tätigkeit unbedingt voraussetzt, dass jemand in der Kirche ist und sich zu ihren Werten bekennt. Diese Frage müssen im Streitfall nicht kirchliche Arbeitgeber, sondern die zuständigen nationalen Gerichte entscheiden. Kirchen dürften zwar eine "mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung" stellen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit "eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der „Organisation" darstelle. In dem Streitfall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der Diakonie beworben. Thema laut Jobbeschreibung: "Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention".
…die Pressemitteilung des EuGH findet ihr hier