MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Voraussetzung ist eine Dienstvereinbarung zwischen MAV und Arbeitgeber

Die ARK-RWL hat am 26.01.2018 eine Regelung zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen (wie das das sogenannte Jobrad) beschlossen. Mitarbeitende, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich nun zunächst an ihre MAV wenden. Voraussetzung ist nämlich eine Dienstvereinbarung.

Die Organisation übernimmt dann der Arbeitgeber. Trotz der auf den ersten Blick lohnenden Umwandlung sollten sich interessierte Mitarbeitende auch über die langfristigen Auswirkungen Gedanken machen. Modellrechnungen zeigen, dass die langfristige Reduzierung der Altersversorgung (Rente plus KZVK) die kurzfristige Ersparnis vollständig kompensiert.