Künftig wird der Wahlvorstand durch die MAV berufen
Der Rat der EKD hat am 12.09.2025 eine neue Wahlordnung zum MVG EKD erlassen, die am 1.Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Mit der Neufassung wird insbesondere die Einleitung des Wahlverfahrens vereinfacht. So wird der Wahlvorstand künftig durch die amtierende MAV berufen,-die bisher vorgeschriebene Mitarbeitendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes entfällt. Zur Durchführung der MAV-Wahl 2026, muss der Wahlvorstand spätestens bis zum 28.11.2025 berufen werden.
Mehr dazu könnt ihr der Broschüre zur Wahlordnung entnehmen. Ihr findet sie hier zum Download
Ohne Kandidaten – keine Mitarbeitervertretung
Wer also nicht vor einer mitbestimmungslosen Zeit stehen möchte, sollte frühzeitig für die Teilnahme an der MAV-Wahl werben. Nur mit einer großen Anzahl an Kandidaten für die MAV kann sichergestellt werden, dass die künftige MAV auch für eine volle Amtszeit Bestand hat. Dazu werden ausreichend viele Ersatzmitglieder benötigt. Ebenso wichtig ist es eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen. Jede abgegebene Stimme unterstützt die künftige MAV und motiviert die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Deshalb solltet ihr frühzeitig für die Teilnahme an der MAV-Wahl werben. Werbemittel und Arbeitshilfen für eure MAV-Wahl findet ihr hier.
Gesucht werden Kandidierende für die anstehende MAV-Wahl. „Ja, aber…“, höre ich raunen.
Mit ihrem Aufruf zur Beteiligung an MAV-Wahlen hat Hannelore Morgenstern, den Sinn und die Notwendigkeit von Mitbestimmung und Mitarbeitervertretung in unserer Kirche erklärt. „Als MAV-Mitglied verdient man sich keine Lorbeeren und Preise. Stimmt, das ist auch nicht der Sinn dieser Aufgabe. Also um der Ehre willen macht man es nicht, sondern aus Solidarität mit den KollegInnen.“ Ihre Ausführungen dienen für aktuell anstehende und künftige MAV-Wahlen als ein besonderer Appel an die Mitarbeitenden, sich bei der Mitbestimmung in den Dienststellen von Kirche & Diakonie zu beteiligen. Es lohnt, den Gedanken von Hannelore in Ruhe zu folgen und den Aufruf an eure Kolleginnen und Kollegen zu verteilen. Ihr findet ihn hier zum Download.
Eine Gemeinsame MAV für mehrere benachbarte Dienststellen
Die Regelung zur Bildung von Wahlgemeinschaften besteht nicht nur für den Fall, dass in der Dienststelle die Voraussetzung für eine eigene MAV nicht (mehr) besteht. § 5 Abs.2 MVG ermöglicht ohne Einschränkung, die Bildung einer gemeinsamen MAV für „alle“ benachbarten Dienststellen. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden und/oder der Trägerzugehörigkeit. Es kann also durchaus auch eine Gemeinsame MAV von verfasst kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen der Diakonie gebildet werden. Die Möglichkeit eine gemeinsame MAV zu bilden, eröffnet insbesondere für die Interessenvertretung der Mitarbeitenden „kleinerer“ Dienststellen, bessere Voraussetzungen und damit auch neue Perspektiven. Eine Arbeitshilfe, in der das Verfahren zur Bildung einer Wahlgemeinschaft beschrieben ist findet ihr hier zum Download.
Der Wahlvorstand hat Anspruch auf Schulung.
Mit dem Auftrag die MAV-Wahl durchzuführen, sind eine Vielzahl von Vorschriften verbunden. Die Aufgaben reichen von der Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses über den Wahlaushang und der Stimmabgabe bis hin zur Einladung zur konstituierenden Sitzung der neuen MAV. Deshalb haben Mitglieder des Wahlvorstands Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Was es alles zu beachten gibt, könnt ihr dem GesA-Foliensatz für Seminare zur MAV-Wahl entnehmen.
Werbung für die MAV ist nicht „unfein“ sondern notwendig
Dabei geht es nicht um die perfekte Gestaltung von Flyern usw., sondern um die Darstellung von Positionen, die von der MAV vertreten werden. Nicht nur „vor der Wahl“, sondern während der gesamten Amtszeit. Infos als Werbung für die MAV! Dazu gehören Stellungnahmen zu aktuellen innerbetrieblichen Problemstellungen ebenso, wie die Vorstellung der MAV von guten Arbeitsbedingungen. Das ist im persönlichen Gespräch und in der Mitarbeitenden-Versammlung zu vermitteln, aber auch mit Flugblättern, Plakaten am altgedienten Aushang oder per E-Mail und Intranet.
Werbemittel und Arbeitshilfen für eure MAV-Wahl findet ihr hier.
MVG Novellierung 2023 – Ergänzung in § 8 zur MAV Wahl
Standartfrage vor jeder MAV-Wahl: „Wir haben nicht genug Kandidaten,- können wir auch mit weniger wählen?“ Bisher war die Antwort NEIN – aber ab 2024 ist das möglich. Mit der Änderung des MVG wird nun in § 8 ein neuer Absatz 1a) eingefügt, damit auch mit der „Anzahl des nächstniedrigeren Staffelwertes“ eine MAV gewählt werden kann. Also, bei einer 9er MAV wären das dann mindestens 7 Kandidaten, bei einer 7er MAV 5 usw. – aber noch weniger als die nächstniedrigere Anzahl, ist nicht zulässig. Den Text der Änderungen mit Begründung findet ihr hier.
MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.

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