MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Keine Minderung des Zeitguthabens bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs.
In ihrer Sitzung am 12.11.2025 hat die ARK RWL zum 1. Januar 2026, eine Regelung zur Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto, in § 6 Absatz 5 Satz 4 eingefügt. Anders als bisher, tritt nun bei einer Erkrankung während eines (schriftlich) beantragten Zeitausgleichs, eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein, -wenn die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Attest nachgewiesen wird. Zudem ist zu beachten, dass der Zeitausgleich in Textform beantragt wird, denn ohne Antrag greift die Neuregelung im Falle einer Erkrankung nicht.
Mehr dazu könnt ihr dem beigefügten GesA-Info entnehmen.