MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Änderung des Erprobungsgesetzes und Verlängerung um zwei Jahre
Die Landessynode hat eine Änderung des Erprobungsgesetzes beschlossen um das Verfahren von Erprobungen zu beschleunigen. Das 2018 beschlossene Gesetz ermöglicht der Kirchenleitung, für bestimmte Themen zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen von kirchlichem Recht zuzulassen, wenn sie der Erprobung von Ideen und Veränderungsvorschläge zur Vereinfachung von kirchlichen Abläufen und Verfahren dienen. Künftig soll auf die Beratung in den fachlich zuständigen Synodalausschüssen verzichtet und die Voraussetzungen, die für eine Erprobung notwendig sind, reduziert werden. Mit dem Beschluss ist das ursprünglich auf fünf Jahre befristete Gesetz, bis zum 14. März 2025 verlängert worden. 
Mehr dazu findet ihr auf den Seiten der EKiR