MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Die Erprobungen sind längstens auf fünf Jahre befristet.
Das Erprobungsgesetz ermöglicht der Kirchenleitung, für bestimmte Themen zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen von kirchlichem Recht zuzulassen, wenn sie der Erprobung dienen. Kirchenkreise,  -gemeinden  und Verbände können mit Inkrafttreten des Gesetzes Ideen und Veränderungsvorschläge zur Vereinfachung von kirchlichen Abläufen und Verfahren ausprobieren und Modellversuche starten. Das Erprobungsgesetz  ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt. Die Erprobungen selbst, die in diesem Zeitraum eingebracht werden können, sind längstens auf fünf Jahre befristet. Die Kirchenleitung dokumentiert die gemachten Erfahrungen und wertet sie im Anschluss für die Landessynode aus.