MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Vom Gesetzentwurf zu § 6b MVG, ist inhaltlich nur die Überschrift geblieben
Mit der Novellierung des MVG, war von der Synode der EKD auch über eine „verbindliche“ Unternehmensmitbestimmung in größeren Einrichtungen der Diakonie zu entscheiden. Da die Tagung in Ulm aufgrund eines angekündigten Bahnstreiks unterbrochen wurde, konnten die Beschlussfassungen ua. zur Novellierung des MVG-EKD, erst am 05.12. in einer digitalen Sitzung aus Hannover fortgesetzt werden. Beschlossen wurde dann anstelle der im Gesetzentwurf eingebrachten Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung, dass „eine Vertretung“ der Mitarbeitenden „an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen ist“. Angaben zur „Vertretung“ oder den Umfang dieser „Beteiligung“, sind in dem neuen § 6b (noch) nicht zu finden. Nur der Hinweis In Abs.2: „Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann“. 
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