MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Zugriff auf ein Dienstplanprogram ist nicht ausreichend
Zum Umfang des Informationsanspruchs der MAV, hat die Gemeinsame Schlichtungsstelle von EKiR und DW-RWL mit Beschluss vom 13.Oktober 2022, (2 GS 8/2022) entschieden: "Eine bloße mittelbare Möglichkeit, durch Zugriffsrechte auf ein Dienstplanprogramm Teile der nach § 34 MVG.EKD erforderlichen Informationen zu erhalten, ist nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch der Mitarbeitervertretung zu erfüllen. Der MAV stehe die begehrte Auskunft zu, welcher Arbeitsplatz mit welcher/welchem Mitarbeitenden in welchem Beschäftigungsumfang und welcher Eingruppierung besetzt sei und inwieweit diese Arbeitsplätze dem Stellenplan entsprechen. Die MAV muss sich nicht darauf verweisen lassen, durch eigene Berechnungen und Abgleiche Informationen bzw. Daten ermitteln zu können." Mehr dazu findet ihr hier