MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

KGH EKD - Beschluss vom 9. Mai 2022 — II-2708/26-2021
Die Aufstellung bzw. Änderung von Dienstplänen unterliegt nach § 40 d) MVG.EKD der Mitbestimmung durch die MAV. Gemäß den Regelungen zur Mitbestimmung in § 38 Abs.1, hat die Dienststellenleitung es zu unterlassen, Dienstpläne aufzustellen oder zu ändern, wenn die MAV ihre Zustimmung nicht erteilt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Bei Dienstplänen ohne diese Zustimmung, kann die MAV die Unterlassung beim Vollzug des Dienstplanes beanspruchen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes zu befürchten ist und die Gefahr der Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens gegeben ist.  Mehr dazu findet ihr hier