MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Bei Kurzarbeit Null darf Urlaub anteilig gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 entschieden, dass eine anteilige Kürzung vom Jahresurlaub rechtmäßig ist, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen. Das Urteil gilt bei „Kurzarbeit Null“ mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das BAG. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung. Nach dem Urteil besteht nun für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. 
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