MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Beschluss des Kirchengerichtshofes der EKD vom 07.12.2020; Az.: I-0124/9-2020
Der KGH hat entschieden, dass Änderungen von Dienstplänen, ebenso wie die erstmalige Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedürfen. Das gilt auch für Eilfälle. Kann wegen der Kürze der Zeit eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht eingeholt werden, ist das Verfahren nach § 38 Abs. 5 MVG-EKD zu beachten. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn betroffene Mitarbeitende mit der Dienstplanänderung einverstanden sind. Das Urteil findet ihr hier auf der Seite kirchenrecht-ekd.