MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Zustimmungsersetzung in Fällen des § 40 MVG.EKD ist nur durch Einigungsstellen möglich.
Die Bildung von Einigungsstellen ist seit dem  1.1.2020 in § 36a MVG.EKD vorgesehen. Allerdings lassen die Regelungen dazu einen „Interpretationsspielraum“ zu. Sie wurden häufig so ausgelegt, dass nur dann die Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht, wenn sie zuvor „gebildet“ worden ist. Ohne Einigungsstelle wäre weiterhin das Kirchengericht für die Ersetzung der Zustimmung zuständig.
Nun hat der Kirchengerichtshof der EKD in einer Entscheidung vom 7.12.2020  (II-0124/30-2020) klargestellt, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht. Das bedeutet, dass nach einer Zustimmungsverweigerung der MAV  (und gescheiterten Erörterung), die Dienststellenleitung nicht mehr das Kirchengericht, sondern nur noch die Einigungsstelle anrufen kann.  Das gilt auch dann, wenn eine Einigungsstelle noch nicht „besteht“. 
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