MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Verweigerung der Zustimmung ist an keinen besonderen Grund gebunden
In der Entscheidung vom 7.12.2020  (II-0124/30-2020) hat der KGH.EKD klargestellt, dass die Einigungsstelle, (anders als das Kirchengericht) nicht auf die Prüfung formal geltend gemachter Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist. Zwar muss die Mitarbeitervertretung weiterhin schriftlich begründen, warum sie die Zustimmung nicht erteilt,- aber für die Entscheidung der Einigungsstelle, kommt es auf formal geltend gemachte Gründe nicht an. (insbesondere nicht auf den Katalog des § 41 Absatz 1 MVG-EKD) . Die MAV kann ihre Zustimmung grundsätzlich mit jedem auf das jewei­lige Beteiligungsrecht bezogenen Grund verweigern. 
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