MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

KGH.EKD, Beschluss v. 05.12.2016, II-0124/28-2016

Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit allen in der Dienststelle gezahlten Bruttovergütungen. Die Bruttolohnlisten, sind im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD, zur Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich.  Arbeitsrechtliche Bestimmungen und Vereinbarungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Buchstabe b) MVG-EKD sind auch die jeweils zur Anwendung kommenden Vergütungsordnungen oder Tarifverträge. Ob eine Entgeltordnung "eingehalten" wird, kann nur anhand eines Abgleichs der geschuldeten mit den tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter/-innen festgestellt werden, dies setzt die Aushändigung der Bruttolohnliste voraus. 
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