Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die ARK-RWL hat die Verlängerung der BSO bis zum 31. Dezember 2022 neu beschlossen. Zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlicher Notlage der Dienststelle, kann durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV die Reduzierung der Jahressonderzahlung oder eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit vereinbart werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren dazu, sowie die Beteiligung der ARK-RWL, ist in der BSO geregelt. Die aktuelle Fassung der BSO findet ihr hier.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Mit der Einigung zur Entgelterhöhung im BAT-KF wird für die Mitarbeitenden die unter den Pflegeentgeltgruppenplan des BAT-KF fallen, eine „Pflegezulage“ eingeführt. Ab 1.März 2021 beträgt diese Zulage 70 Euro, ab 1. März 2022 findet eine Erhöhung auf 120 Euro statt. Für Teilzeitkräfte wird die Höhe der Zulage, wie üblich, anteilig sein. Mitarbeitende in der Altenpflege erhalten ab 1. März 2021 eine zusätzliche Zulage von 25 Euro.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.
1,4 Prozent ab 1.April 2021 und 2022 weitere 1,8 Prozent
Am 27.01.2021 hat sich die ARK-RWL in der Entgeltrunde für 2021 und 2022 geeinigt. Zeitnah zum Abschluss im öffentlichen Dienst, erhalten alle Mitarbeitenden auf die der BAT-KF Anwendung findet, in zwei Stufen mehr Geld. Ab dem 1. April 2021 steigen die Gehälter um 1,4 Prozent, mindestens jedoch 50 Euro. Zum 01. April 2022 gibt es dann noch einmal eine Erhöhung um 1,8 Prozent. Auszubildende und Praktikanten erhalten zeitgleich jeweils 25 Euro mehr.
Neuregelung von § 35 BAT-KF zur Reisekostenvergütung
Am 1. Juli 2020 ist das von der Landessynode 2020 beschlossene Kirchengesetz zur Reisekostenvergütung in Kraft getreten. Diese Neuregelung kommt für den BAT-KF-Bereich über § 35 zur Anwendung. Mit dem neuen Reisekostenrecht wird auch die bisher geltende Notverordnung vom 7. Mai 1999, zur Reisekostenvergütung der PfarrerInnen und KirchenbeamtInnen abgelöst. Dazu gibt es neue Ausführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Ausführliche Erläuterungen dazu, sowie das Gesetz mit den Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften findet ihr hier zum Download.
Sitzung der ARK-RWL am 14. Mai 2019
Die ARK-RWL hat mit Änderung des § 7 Abs. 6 BAT-KF beschlossen, dass der Zuschlag für Überstunden nun auch für Teilzeitkräfte fällig wird, wenn diese über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus aufgrund kurzfristiger Anordnung ("später als am Vorvortag") zum Dienst verpflichtet werden und diese Mehrleistung nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen wird. Bisher mussten Teilzeitkräfte zunächst mindestens auf die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft kommen, um Anspruch auf den Zuschlag zu haben.
BAG, Urteil vom 6. September 2018 - 6 AZR 836/16
Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das derTVöD* anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Mehr dazu findet ihr hier. *Anmerkung der Redaktion: das Urteil ist auch auf den BAT-KF zu übertragen.
Anpassung von § 4 BAT-KF zur Höchstüberlassungsdauer bei Gestellung
Seit der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen die Beschäftigten künftig im Betreuungsverein direkt angestellt werden. Das führte zu einem Regelungsbedarf im BAT-KF, da es bisher gängige Praxis war, die Mitarbeitenden in Betreuungsvereinen per Gestellung aus einem Diakonischen Werk zu beschäftigen. Mit der beschlossenen Abweichung von § 4 BAT-KF für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, ist die Höchstüberlassungsdauer jetzt auf die Personen beschränkt, die bisher per Gestellung beschäftigt sind.
Am 22. Oktober 2007 fasste die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL den Beschluss, dem Antrag der Dienstnehmerseite in vollem Umfang zuzustimmen. Der BAT-Kf wird rückwirkend zum 01.07.07 an den TVöD angepasst. Es wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro festgelegt.