MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Urteil des Hessischen LAG vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17

Das Landesarbeitsgericht sieht in dem heimlichen Mitschnitt des Personalgesprächs eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers, welche eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Kläger hat mit seiner heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs das Recht der anderen Gesprächsteilnehmer am gesprochenen Wort (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt.

Das Urteil ist eine Mahnung an alle Beschäftigten, im Umgang mit Smartphones am Arbeitsplatz vorsichtig zu sein: Nur weil man die technischen Möglichkeiten hat, Gespräche aufzuzeichnen, heißt es nicht, dass man dies auch ohne Weiteres darf.  …weiterlesen