MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Anpassung von § 4 BAT-KF zur Höchstüberlassungsdauer bei Gestellung

Seit der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen die Beschäftigten künftig im Betreuungsverein direkt angestellt werden. Das führte zu einem Regelungsbedarf im BAT-KF, da es bisher  gängige Praxis war, die Mitarbeitenden in Betreuungsvereinen per Gestellung aus einem Diakonischen Werk zu beschäftigen. Mit der beschlossenen Abweichung von § 4 BAT-KF für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, ist die Höchstüberlassungsdauer jetzt auf die Personen beschränkt, die bisher per Gestellung beschäftigt sind.