Ein Anspruch besteht, wenn die Arbeitszeit über die individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht
BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18
In einem Grundsatzurteil hat der Zehnte Senat des BAG entschieden, dass Teilzeitkräfte benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeit-Arbeitnehmer geltende Wochenarbeitszeit überschreiten. Demnach können Teilzeitkräfte tarifliche Mehrarbeitszuschläge schon dann verlangen, wenn ihre Arbeitszeit ihre Teilzeitquote übersteigt. Nach BAG haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.
Die Pressemeldung des BAG findet ihr hier