MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Ein Anspruch besteht, wenn die Arbeitszeit über die in­di­vi­du­ell fest­ge­leg­te Ar­beits­zeit hin­aus­geht

BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18

In ei­nem Grund­satz­ur­teil hat der Zehn­te Se­nat des BAG ent­schie­den, dass Teil­zeit­kräf­te be­nach­tei­ligt wür­den, wenn ihr An­spruch auf Über­stun­den­zu­schlä­ge da­von ab­hin­ge, dass sie die für Voll­zeit-Arbeit­neh­mer gel­ten­de Wo­chen­ar­beits­zeit über­schrei­ten. Demnach können Teil­zeit­kräf­te ta­rif­li­che Mehr­ar­beits­zu­schlä­ge schon dann ver­lan­gen, wenn ih­re Ar­beits­zeit ihre Teil­zeit­quo­te über­steigt. Nach BAG ha­ben Teil­zeit­beschäftig­te An­spruch auf Mehr­ar­beits­zu­schläge für die Ar­beits­zeit, die über ih­re in­di­vi­du­ell fest­ge­leg­te Ar­beits­zeit hin­aus­geht. 

Die Pres­se­mel­dung des BAG findet ihr hier