MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts  ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten

Mitarbeitende können seit 1.januar 2019 für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren, ihre Arbeitszeit verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der neue Teilzeitanspruch gilt allerdings erst, wenn in der Regel mehr als 45 Mitarbeitende beschäftigt werden. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze,- sie müssen nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Mehr Informationen zur Brückenteilzeit findet ihr hier