MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

EKD Synode beschließt Änderungen des MVG.EKD

Künftig müssen sich die Leitungen in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, ernsthaft mit den Argumenten der Mitarbeitervertretungen auseinandersetzen. Denn bei Nichteinigung kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann ihrerseits eine verbindliche Regelung beschließt,  die unmittelbar gilt. Neben dieser zentralen Forderung nach Einigungsstellen, ist eine zweite wichtige Forderung der Interessenvertretungen der Beschäftigten der Ev. Kirche und ihrer Diakonie erfüllt worden. Die als ACK Klausel benannte Vorschrift, dass nur Mitglieder einer christlichen Kirche gewählt werden dürfen, ist im neuen MVG.EKD nicht mehr enthalten.
…mehr dazu könnt ihr der Pressemitteilung der Buko entnehmen