Gemeinsam gegen die menschenfeindlichen Pläne aller extremen Rechten: Haltung zeigen!
Der MAV-Gesamtausschuss ruft alle MAVen und Beschäftigten in der EKiR und in den Einrichtungen der Diakonie RWL zu einem gemeinsamen Kampf gegen rechte Positionen auf. „Als Beschäftigte und Auszubildende in unseren Gemeinden, Kirchenkreisen, Krankenhäusern, Kindertageseinrichtungen, Jugendhäusern, in unseren Alten- und Pflegeheimen und in unseren vielfältigen diakonischen Einrichtungen sind wir bunt und wir sind viele!“ stellt der GesA fest und mahnt: „Die extreme Rechte vergiftet mit ihren Ansichten zu Migration, Nationalismus und gesellschaftlicher Ordnung das gesellschaftliche Klima! Es ist an der Zeit, deutlich zu machen, dass wir uns in unserer betrieblichen Öffentlichkeit entschlossen gegen menschenverachtende Politik stellen müssen“.
Den „GesA-Aufruf gegen rechts“ findet ihr hier zum Download
Hilfsmittel für die MAV-Arbeit
Die Synode der EKD, hat das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) mit Beschlüssen am 5.Dezember 2023 geändert. Um die damit verbundenen Anfragen verständlich beantworten zu können, hat der Gesamtausschuss die Neufassung des MVG EKD als Broschüre drucken lassen, die bei GesA-Fortbildungen und Veranstaltungen zur Verteilung kommen.
Zusätzlich gibt es das neue MVG jetzt als verlinkte PDF Datei, mit der die Sachverhalte und Querverbindungen im Text einfach zu finden und auch zu kopieren sind. Prima Sache! Die Datei findet ihr hier zum Download – probiert es mal aus. (dazu nach dem Öffnen der Datei, nach unten scrollen. Die Übersicht ist auf der 3. Seite zu finden)
Einschränkungen für digitale Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen entfallen
Mit Ende der „Corona-Ausnahmeregelungen“ konnten MAV-Sitzungen, Mitarbeiterversammlungen und Sprechstunden der MAV, nur noch „im Ausnahmefall“ in digitaler Form stattfinden. Ab 2024 entfällt diese Einschränkung für Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen. Mit den Änderungen der §§ 28 und 31 soll die Digitalisierung der MAV-Arbeit ausgeweitet werden. So liegt es künftig „im alleinigen Ermessen“ der MAV, in welcher Form die Mitarbeiterversammlung durchgeführt wird. Die Regelungen in § 26 zur Form der MAV-Sitzung, bleiben abweichend von der Gesetzvorlage unverändert.
Den Text der Änderungen findet ihr hier
MVG Novellierung 2023 – Ergänzung in § 8 zur MAV Wahl
Standartfrage vor jeder MAV-Wahl: „Wir haben nicht genug Kandidaten,- können wir auch mit weniger wählen?“ Bisher war die Antwort NEIN – aber ab 2024 ist das möglich. Mit der Änderung des MVG wird nun in § 8 ein neuer Absatz 1a) eingefügt, damit auch mit der „Anzahl des nächstniedrigeren Staffelwertes“ eine MAV gewählt werden kann. Also, bei einer 9er MAV wären das dann mindestens 7 Kandidaten, bei einer 7er MAV 5 usw. – aber noch weniger als die nächstniedrigere Anzahl, ist nicht zulässig. Den Text der Änderungen mit Begründung findet ihr hier.
MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.
Wer hat Anspruch darauf – wer nicht?
Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?“ Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Die Form der MAV-Sitzungen liegt allein im Ermessen der MAV
Forderungen der Dienststellenleitung nach digitalen MAV-Sitzungen, sind auch mit Hinweis auf ersparte Kosten oder den Entfall von Wegezeiten, unzulässig. In welcher Form die MAV-Sitzungen durchgeführt werden, entscheidet alleine die MAV. Beschließt die MAV in hybrider Form zu tagen, so liegt es im Ermessen ihrer Mitglieder zu entscheiden, wer in persönlicher Anwesenheit oder digital teilnimmt. Eine Einflussnahme auf diese Entscheidung durch die Dienststellenleitung ist ebenfalls unzulässig. Die technische Ausstattung gehört zu den erforderlichen Sachmitteln der MAV. Jedes Mitglied der MAV, das an der digitalen Sitzung teilnehmen möchte, ist ein entsprechend taugliches und funktionsfähiges Gerät, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mehr dazu findet ihr hier
Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.
GesA-Vorstand kommt auf Wunsch zur Beratung der Regio-MAV in die Kirchenkreise
Als gemeinsame Aufgabe von Regio-MAV und Gesamtausschuss ist die Sicherstellung von Erfahrungsaustausch, Information und Fortbildung für die MAVen in der EKiR, im MVG vorgegeben. Dabei hat die Regio-MAV als Bindeglied zu den MAVen auf Kirchenkreisebene einen besonderen Stellenwert. Die Bewältigung der Aufgaben, stellt die Beteiligten in den Regionen aber oft genug vor Fragen nach deren Umfang, Finanzierung und der notwendigen Freistellung. Um hier zu helfen, bietet der GesA „Regio-MAV Besuche“ in den jeweiligen Kirchenkreisen an. Der GesA-Vorstand würde sehr gerne an einem Eurer Regio-MAV Treffen/Sitzung/Fortbildung teilnehmen, um die Arbeit des GesA vorzustellen, sowie auf die Aufgaben der Regio-MAV einzugehen und zur Diskussion zu stellen. Dabei sollen Fragen nach Voraussetzungen und Weiterentwicklung der Arbeit in der Regio-MAV im Vordergrund stehen.
Wenn der GesA-Vorstand Euch besuchen soll, sendet bitte eine Einladung an fortbildung.gesa@ekir.de
Hautschutz und Händehygiene in Kindertageseinrichtungen
Im Zusammenhang mit MAV-Anfragen zur Covid 19 Infektionsvermeidung empfiehlt der GesA den MAVen darauf zu achten, dass neben dem Hygieneplan auch die Gefährdungsbeurteilungen vorgehalten werden. Ebenso wichtig ist es, dass Mitarbeitende hygienisch geschult werden und einmal im Jahr von Seiten der Kindergartenleitung, eine Hygieneschulung als Unterweisung für alle Mitarbeitenden vorgenommen wird. Dazu hat die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für die Mitarbeitenden in Kitas eine Infobroschüre bereitgestellt, die verdeutlicht wie Hautschutz und Händehygiene richtig umzusetzen sind.
Die Broschüre findet ihr hier zum Download.
Eine „Alles“ umfassende Broschüre zu Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit in der Kindertagespflege, ist hier abzurufen.
Gesamtausschuss der EKiR: Kein Abschluss zwischen „Tür und Angel“
Mit Kurzarbeit hatten die MAVen in Diakonie und verfasster Kirche bisher ja noch nichts zu tun und werden jetzt sehr unvorbereitet mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Demzufolge gibt es Anfragen an den GesA zur Ausweitung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und der Einführung von Kurzarbeit. Im DW RWL wurde sehr schnell wurde eine Muster-Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit aus dem Boden gestampft und über die Newsletter flächendeckend verbreitet. Sie soll eine Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen MAV und Dienststellenleitung sein. Aus Sicht des GesA sollten folgende Punkte berücksichtigt werden, wenn eine solche Dienstvereinbarung Gegenstand der Gespräche zwischen Dienststellenleitung und MAV wird:
- Kein Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Tür und Angel.
- Grundsätzlich zum Kurzarbeitergeld Informationen einholen bei GesA Mitgliedern, der Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung über einen Rechtsanwalt.
- Erst dann ggf. die Dienstvereinbarung unterschreiben.
….mehr dazu - das GesA-Info findet ihr hier
informativ, aktuell und mit einer Doppelseite zum Ausdruck für das schwarze Brett
Die Fachbereichszeitung "drei" erscheint viermal im Jahr als Beilage der ver.di-Zeitung Publik und ist auf den Seiten von ver.di abrufbar. Sie beschäftigt sich mit den Themen des Fachbereichs Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Die Doppelseite 4–5 der »drei« heißt »Schwarzes Brett« und behandelt Probleme aus dem Arbeitsalltag. Diese Seiten können gesondert, für den Aushang heruntergeladen werden. Neben der aktuellen Ausgabe, stehen auch die vorherigen Ausgaben zum Download als PDF bereit. Die „Drei“ könnt ihr hier abrufen.
LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018
Das LAG Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben. „Der Arbeitgeber könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall zu erreichen seien.“ In dem Zusammenhang ist auch an ein Detail aus der Tarifeinigung der Bahn mit der Lokführergewerkschaft GdL zu erinnern, dass in der öffentlichen Berichterstattung leider etwas unterging:Die Tarifvertragsparteien haben sich geeinigt, dass die Lokführer*innen „außerhalb ihrer Arbeits- oder Bereitschaftszeiten“ künftig nicht mehr ihre Mails checken oder per Handy erreichbar sein müssen. Es besteht jetzt „eine messerscharfe Trennung von Arbeit und Freizeit“ und ein „unanfechtbarer Anspruch auf Nicht-Erreichbarkeit“.
Das LAG Urteil könnt ihr hier abrufen
work-watch hilft den Betroffenen, sich zu wehren und sich mit anderen zu organisieren
„Work watch“ berät und unterstützt Betriebsratsgremien und engagierte MitarbeiterInnen, die von ihren Vorgesetzten systematisch mit bewusst gestreuten Gerüchten, fragwürdigen Abmahnungen, haltlosen Kündigungen, Androhung von Regressforderungen, Erpressung und manchmal auch mit dem Einsatz von Detektiven drangsaliert werden. Diese Fälle nehmen leider zu,- auch bei Kirche & Diakonie.Wer von seinem Arbeitgeber gemobbt oder mit diskriminierenden Methoden von seinem Arbeitsplatz entfernt werden soll oder besonders heftiger Ausbeutung unterworfen wird, kann und soll sich per Email, Post und auch telefonisch an „Work watch“ wenden. Es werden auch Seminare angeboten. Mehr dazu findet ihr unter https://www.work-watch.de/
Die Broschüre „Was tun, wenn der Chef mobbt?“ findet ihr hier zum Download.
KGH, Beschluss v. 29.08.2016, II-0124/7-2016
Der KGH stellt mit seinem Beschluss fest, dass die schlichte Feststellung des Aufsichtsorgans auf eine berechtigte Beschwerde, es gäbe unterschiedliche Auffassungen bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, rechtswidrig ist.
Die Mitarbeitervertretung hatte mit einer Reihe von Beschwerden gemäß § 48 Abs.1 MVG an den Verwaltungsrat gewandt. In seiner abschließenden Stellungnahme teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit, dass es bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften unterschiedliche Auffassungen geben kann. Allein dies rechtfertigt keine Beschwerde und lehnte eine Verfolgung der Beschwerden im Sinne des § 48 MVG.EKD ab.
Die Situation: Der Urlaub ist für das ganze Jahr beantragt und genehmigt. Dann schwanger – toll!
Es folgt eine Gefährdungsbeurteilung (unter Beteiligung der MV) mit dem Ergebnis: Beschäftigungsverbot.
Und was wird aus dem genehmigten Urlaub???? Der war bis vor kurzem erledigt, galt als genommen im Beschäftigungsverbot. Die Rechtsprechung hat sich seit August 2016 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geändert: Der Urlaub verfällt bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot nicht mehr.
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Eine Abmahnung ist eine gravierende arbeitsrechtliche Rüge, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann. Abmahnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung. Daher hat die MV damit erstmal gar nichts zu tun. Sollte aber eine Abmahnung für eine mitbestimmungspflichtige Kündigung genutzt werden,- dann doch. Dann muss sie der MV, mit allen übrigen Unterlagen auf die sich die Kündigung stützt, zur Verfügung gestellt werden.
Heißt also, dass der/ die Mitarbeitende die MV selbst einschalten muss.
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(Quelle: BGW) Ob Radtour, Stadtrallye oder Dampferfahrt: Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was die Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses. Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause. Sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen, fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert. Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt.“