MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vom 24.03.2015 - 3 ZB 87/14

Der Urlaubsanspruch ist nach neuester Rechtsprechung bei einem Wechsel von einer VolIzeit- in eine Teilzeittätigkeit, die mit einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage verbunden ist, nicht mehr umzurechnen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 – im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes entschieden.

Unklar war bislang allerdings, ob ein Urlaubsanspruch auch dann ungekürzt in die Teilzeit mitgeführt werden darf, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub während seiner Vollzeitbeschäftigung hätte nehmen können.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat dazu entschieden, dass eine anteilige Kürzung zulässig ist, wenn der Urlaub in Vollzeit hätte genommen werden können. Nur wenn der Urlaubsantrag vom Arbeitgeber abgelehnt worden wäre, hätte der Urlaub ungekürzt übertragen werden müssen.

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