MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Die Regelungen sind jetzt im Anhang Nr.6 der Arbeitsstättenverordnung zu finden

Mit der Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30. November 2016 kam es zum Außerkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung. Die Regelungen bezüglich der Bildschirmarbeitsplätze finden sich jetzt im Anhang Nr.6 der neugefassten Arbeitsstättenverordnung. Nach § 3 ArbStättV  sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung jetzt auch Belastungen der Augen oder Gefährdung des Sehvermögens zu berücksichtigen. Zudem sind gemäß § 3 a Abs. 1 beim Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen die ergonomischen Anforderungen zu beachten.

... den Anhang Nr.6 findet ihr hier.