MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Kirchengerichtshof

Der kirchliche und diakonische Arbeitgeber, der seine Einrichtung auf Grundlage des kirchlichen Dienstes organisiert, ist nicht frei darin zu entscheiden, welche Leistungen er extern vergibt. 

Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen. Die Menschen begeben sich wegen dieses Leitbildes in eine kirchliche oder diakonische Einrichtung; sie vertrauen darauf, dass ihre Behandlung und Pflege von diesem Leitbild geprägt wird.

Mehr dazu: Leitbild der Dienstgemeinschaft