Der Nachtzuschlag wird künftig ab 21 Uhr mit 25 % berechnet
Die ARK DD hat den Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit ab 1.1.2020 einheitlich auf 35 % angehoben. Der Nachtzuschlag wird künftig wie im TVöD, ab 21 Uhr mit 25 % berechnet. Zum Ausgleich wird die Bemessungsgrundlage für alle Zeitzuschläge in Anlage 9 ab Januar 2020 um mehr als 10 % erhöht. Zudem werden die Zulagen für Schichtarbeit erhöht. Davon ausgenommen ist die Wechselschichtzulage,- sie wird als Kompensation des höheren Nachtzuschlages reduziert.
…mehr dazu ist den Rundschreiben der ARK DD vom 18. Juli 2019 zu entnehmen.
Einigung zum Vorsitz und deren Stellvertretungen.
Nach Vorschlag der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes, hat sich die ARK-DD auf Frau Dr. Ursula Rinck (gewählt von den DG) Herrn Ralf Zimmermann (gewählt von den DN) als Vorsitzende für den Schlichtungsausschuss verständigt. Beide sind Richter beim BAG. Als Stellvertreter hat die DN-Seite Herrn Rechtsanwalt Udo Rein vorgeschlagen. Er ist seit 2006 ehrenamtlicher Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht.
…aber nur wenn es der Personalgewinnung oder Personalbindung dient
Die ARK DD hat beschlossen, dass Mitarbeitenden künftig Innerhalb ihrer Entgeltgruppe ein bis zu zwei Stufen höheres Gehalt gewährt werden kann. Sollten Mitarbeitende bereits die letzte Erfahrungsstufe ihrer Entgeltgruppe erreicht haben, kann ihnen ein höheres Entgelt in Höhe von bis zu 20% der Basisstufe gezahlt werden. Die Regelung soll dazu beitragen, dass bei Pflegepersonalmangel, Mitarbeitende den „diakonischen Dienst“ nicht verlassen und dem „Anlocken“ von neuen Mitarbeitenden dienen.
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Überlegungen von Gisbert Fischer zum Beschluss der ARK-DD
Es ist noch nicht soo lange her, da hat die Diakonie mit allen üblen Tricks versucht die AVR-Entgelte abzusenken. Erinnert ihr euch ? - nur mit geringerem Lohn wäre das Überleben der Diakonischen Pflegeeinrichtungen zu sichern. Nun reibt man sich verwundert die Augen jetzt will die Diakonie mit höherem Gehalt neue Mitarbeitende „anlocken“ oder dazu bewegen im „diakonischen“ Pflegedienst zu verbleiben. Hört sich gut an – leider gilt das dann nicht für alle Mitarbeitende, sondern ist als „Nasentarif“ der unternehmerischen Entscheidung überlassen. Mit dieser „AVR-Öffnungsklausel“ will sich die Diakonie mal wieder einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den tarifgebundenen Pflegeanbieter verschaffen. …wozu das kirchliche Selbstbestimmungsrecht so alles „gut“ ist. In dem Zusammenhang wird auch verständlich, warum die Diakonie die jüngsten Urteile des EuGH und BAG als Beschränkung „Ihrer“Rechte ansieht und Verfassungsklage einlegt.
In der Regel ändert sich die Entgeltstufe nicht mehr bei einer Höhergruppierung.
Die ARK DD hat den § 16 AVR.DD (Verweildauer bei Höhergruppierungen) neu gefasst. Künftig erfolgen die Höhergruppierungen in der Regel, mit derselben Erfahrungsstufe und mit Übertragung der Verweildauer, wie in der bisherigen Entgeltstufe. Damit soll die „bisherige Berufserfahrung“ anerkannt werden. Davon ausgenommen sind Höhergruppierungen um mehr als zwei Entgeltgruppen,- in dem Fall startet die Verweildauer wieder neu in der Basisstufe. Unabhängig davon hat die ARK DD in gleicher Sitzung beschlossen, dass „Förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit“ zukünftig nicht mehr bei Höhergruppierungen berücksichtigt werden, sondern nur noch bei der Einstellung.
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AVR DD - Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
Die ARK DD hat im Februar 2019 eine Vergütung für Praxiszeiten im Rahmen der sogenannten „praxisintegrierten Ausbildungen“ für den Beruf der Erzieher/In bzw. der Heilerziehungspfleger/in beschlossen. Denn in diesem Bereich ermöglichen einzelne Bundesländer, neben der etablierten schulischen Ausbildung mit anschließendem einjährigen Anerkennungspraktikum, praxisintegrierte Ausbildungsgänge die auf die gesamte Schulzeit verteilt werden. Dazu war in den AVR DD keine Vergütung vorgesehen. Mit dem Beschluss ändert sich das. Zunächst als Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, erhalten die Schüler/Innen nun ein Entgelt, das sich an der Praktikumsvergütung im „Anerkennungsjahr“ der „klassischen“ Ausbildungsgänge orientiert.
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Neuer AVR-Unsinn - Sitzung der ARK-DD am 7. November 2018
Eine Splittung des Erholungsurlaubs in einen gesetzlichen Mindesturlaub und einen „tariflichen“ Mehrurlaub soll nach Sichtweise der Dienstgeber für Rechtssicherheit sorgen. Dies sieht die Dienstnehmerseite anders. Der gesetzliche Mindesturlaub bedarf keiner zusätzlichen Absicherung in den AVR DD. Hintergrund der von den Dienstgebern beabsichtigten Unterteilung in Mindest- und Mehrurlaub dürfte vielmehr sein, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Teil bei der von den Dienstgebern gewünschten Neuregelung einfacher und früher verfallen kann. Der Antrag fand keine Mehrheit.