MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

(Quelle: BGW) Ob Radtour, Stadtrallye oder Dampferfahrt: Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was die Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.

Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses. Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause. Sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen, fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert. Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt.“